Überprüfung der Bestimmungsländer bei CoC

Im Rahmen des CoC-Audits überprüft der Auditor, wie das CoC-zertifizierte Unternehmen von seinen Lieferanten die vorgesehenen Bestimmungsländer verifiziert und ob die Schweiz (CHE) als Bestimmungsland hinterlegt ist. Dazu gibt es nun eine Vereinfachung.

In der CoC-Checkliste wird beim Kontrollpunkt CoC-SC 2.1 verlangt, dass das Unternehmen über ein Verfahren verfügt, um vor der Eigentumsübertragung die GGNs oder CoC-Nummern der Lieferanten, das Ablaufdatum ihrer Zertifikate und die Bestimmungsländer zu überprüfen.

Die Überprüfung der Bestimmungsländer - d.h. ob die Schweiz (CHE) in den Zertifikaten der Lieferanten aufgeführt ist – konnte in der alten Datenbank bis Ende Oktober 2025 einfach durchgeführt werden. Mit dem neuen GLOBALG.A.P. IT-System seit November 2025 hat diese Angabe oftmals gefehlt.

Wir konnten Anfangs Mai 2026 anlässlich eines Gesprächs mit der CEO von Agraya und einer Fachperson für den CoC-Standard das Problem besprechen und wir haben eine hilfreiche Information erhalten:
Die GLOBALG.A.P. zertifizierten Produzenten müssen die Bestimmungsländer angeben, da sie die entsprechenden länderspezifischen Vorschriften für die Grenzwerte von Pflanzenschutzmittelrückständen (MRL) beachten müssen.
Ein CoC zertifiziertes Unternehmen muss beim Kontrollpunkt CoC-SC 1.10 über ein Verfahren für den Umgang mit einer Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte verfügen, hat aber selbst keinen Einfluss mehr auf den Einsatz der Pflanzenschutzmittel. Entsprechend wurden wir informiert, dass Agraya beschlossen hat, die Informationen zu den Bestimmungsländern im neuen IT-System für CoC-Unternehmen nicht mehr abzubilden.

Fazit:
Für die CoC-Unternehmen und für unsere Auditoren wird die Überprüfung vom Punkt CoC-SC 2.1 damit etwas einfacher.

  • die CoC-Unternehmen müssen die Bestimmungsländer nur noch bei denjenigen Lieferanten prüfen, die als Produzenten nach GLOBALG.A.P. IFA V6 zertifiziert sind und somit über eine GGN verfügen.
  • für andere CoC-Betriebe als Lieferanten (mit einer CoC Nummer) müssen die Bestimmungsländer nicht mehr überprüft werden.
  • somit werden die Auditoren betreffend Bestimmungsländer nur noch die Lieferanten mit einer GGN (Produzenten) beachten.

Selbstverständlich müssen aber weiterhin alle anderen Angaben gemäss CoC-SC 2.1 für alle Lieferanten von GLOBALG.A.P. Ware berücksichtigt werden.

Für Fragen steht Ihnen Martin Widmer () gerne zur Verfügung.