Pflichtenheftanpassung UrDinkel

Der Mindestanteil von UrDinkel in einem Produkt, welches im Namen mit UrDinkel gekennzeichnet werden darf, muss neu nur mindestens 10% statt mindestens 20% betragen.

„Lebensmittel dürfen die geschützte Marke und/oder die Bezeichnung „UrDinkel“ nur tragen, wenn der gesamte Getreideanteil zu 100% aus zertifiziertem UrDinkel besteht, wobei der Getreideanteil im Produkt mindestens 10% betragen muss. Bei Lebensmitteln mit einem tieferen Gehalt an UrDinkel darf die Bezeichnung „UrDinkel“ nur in der gemäss LMV vorgeschriebenen Deklarationsliste stehen.“

Das Pflichtenheft vom 16.08.2017 ist auf der Homepage der IG Dinkel verfügbar.