- 20.11.2019
- Produktezertifizierung
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Korrekte Deklaration von unverarbeiteten Agrarprodukten aus den Grenzzonen
In der Schweiz gibt es zahlreiche Fürchte-, Gemüse- und Kartoffelproduzenten, die einen Teil ihrer Produkte auf Flächen in den Schweizer Grenzzonen anbauen. Sie erfüllen auf diesen Flächen die Anforderungen des Schweizer Landwirtschafts- und Lebensmittelrechts. Die Produktion erfolgt auch nach Schweizer Standards (Qualität, Sozialleistungen, Pflanzenschutzvorschriften usw.) und die Produkte und Betriebe sind auch zertifiziert nach „Suisse Garantie“ und in der Regel auch nach SwissGAP. Insgesamt beträgt die landwirtschaftliche Fläche, die Schweizer Bauern in den Grenzzonen bewirtschaften rund 8‘000 ha.
In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu Beanstandungen seitens der Vollzugsstellen (Kantonschemiker) gekommen. Beanstandet wurde die Herkunftsdeklaration von unverarbeiteten Produkten, die in den Grenzzonen geerntet und in der Schweiz verkauft werden. Das Schweizer Lebensmittelrecht verlangt, dass bei Früchten, Gemüse und Kartoffeln, die unverarbeitet in Verkehr gebracht werden, die Angabe des Produktionslandes (= Ort der Ernte). Dies gilt auch für Produkte aus den Grenzzonen.
Zusätzlich (!) zulässig ist gemäss Markenschutzrecht hingegen die Angabe „Schweiz“ (z.B. „Suisse Garantie“) auf dem Produkt, sofern es in der Grenzzone von Schweizer Produzenten angebaut wurde.
Dies aber auch nur, wenn der Anbau auf Flächen erfolgt ist, die bereits vor 2014 von Schweizer Landwirten bewirtschaftet wurden.
Die Beanstandungen der kantonalen Stellen haben nun gezeigt, dass diese komplexen Vorschriften zu Missverständnissen bei der Deklaration dieser Produkte führten. Damit es zu keinen weiteren Beanstandungen und Sanktionen kommt, haben wir vom Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) und von den mit kantonalen Vollzugsstellen klare Informationen über die korrekte Deklaration dieser Produkte verlangt.
Bei der Abgabe von unverarbeiteten Produkten aus den Grenzzonen an die Endverbraucher muss Folgendes deklariert werden:
• Name des Produktionslandes: Kann auch mit der amtlichen Abkürzung (DE / FR / IT / LI) angegeben werden.
• Name der Grenzzone: z.B. (Grenzzone Schweiz-Valposchiavo). Diese Ergänzung muss zwingend in Klammern angegeben werden.
Zusätzlich dürfen diese Produkte mit der Angabe „Schweiz“, einer Marke mit einem Schweizerkreuz, oder auch mit Labeln wie „Suisse Garantie“ oder „Bio-Suisse“ versehen werden.
Für den Gross- und Zwischenhandel ist wichtig, dass er stets über die Information verfügt, ob es sich m Produkte aus einer der Schweizer Grenzzonen handelt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Produkte beim Verkauf an die Verbraucher richtig deklariert sind.
Im Offenverkauf kann die Information auch mündlich abgegeben werden, muss aber verfügbar sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, direkt mit Ihren Lieferanten bzw. Ihren Kunden zu vereinbaren, ab wann und wie die Angabe des Produktionsortes auf den Produkten aus den Grenzzonen umgesetzt werden soll.
Info vom Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels
Bern, 9.10.2019/rm/we