Keine Importe mehr von Drittländern direkt in die EU über einen Schweizer Importeur möglich (und umgekehrt)

Neu kann Bio-Ware aus einem Drittland nur dann in die Schweiz (einschliesslich Liechtenstein) oder in die EU eingeführt werden kann, wenn die äquivalenten Rechtsvorschriften der jeweils anderen Partei betreffend Einfuhr eingehalten werden.

Am 16. Dezember 2021 hat die EU-Kommission dem BLW schriftlich mitgeteilt, dass Freigaben für CoI’s durch Behörden der EU-Mitgliedstaaten für Waren nicht zulässig sind, wenn der Importeur seinen Sitz nicht in der EU hat. Zitat des EU-Textes aus der Mitteilung: “… in accordance with Article 2 of Regulation (EC) 889/2008, and in accordance with the Notes related to the CoI in Regulation (EC) 1235/2008, Annex V, as regards Box 11, importer means the natural or legal person within the European Union who presents the consignment for release for free circulation into the Union, either on its own, or through a representative. Taking into account the legal provisions, as described above, it is not allowed to include in Box 11 of the CoI a reference to an importer that is not based in the EU.”

In Drittländern hergestellte Produkte, die von einem Schweizer Unternehmen direkt in die EU – ohne vorherige Überführung in den freien Verkehr in der Schweiz eingeführt würden - sind somit gemäss Auffassung der Kommission nicht im Geltungsbereich des Agrarabkommens. Die EU-Mitgliedstaaten werden CoI’s für solche Transaktionen nicht mehr freigeben, da diese Unternehmen nicht als Importeure im Sinne der Legaldefinition der EU gelten.

Da die Handelsbeziehungen mit der EU auf Gegenseitigkeit basieren und eine identische Handhabung von TRACES einschliessen, besteht auch seitens der Schweiz die Notwendigkeit, die Praxis bei der Freigabe von CoI’s anzupassen. Das BLW hat die Zertifizierungsstellen per Schreiben vom 4. Februar  wie folgt instruiert:

  • Als Importeur gilt eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein, die dem Kontrollsystem gemäss der Bio-Verordnung unterliegt und die die Sendung entweder selbst oder über einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Schweiz (inkl. Liechtenstein) anmeldet;
  • Es dürfen nur CoIs für Importe aus nicht-EU-Ländern (Drittländern), die physisch für die Schweiz bestimmt sind, in TRACES freigegeben werden. Somit kann ein CoI nur freigegeben werden, wenn in Feld (Box) 12 des CoI ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz (oder Liechtenstein) bezeichnet ist;
  • CoI’s für Erstempfänger (First Consignees) mit Sitz in der Schweiz von Lieferanten («Importeuren») in der EU dürfen nicht freigegeben werden. Denn für Ware, die sich bereits im freien Verkehr in der EU befindet, ist kein CoI erforderlich, und bei Ware, die nicht im freien Verkehr in der EU ist, muss der Importeur wie dargelegt in der Schweiz seinen Sitz haben;
  • Eine Aufteilung der Ware mittels Teilkontrollbescheinigungen auf Empfänger in der Schweiz und in EU-Mitgliedstaaten ist nicht mehr zulässig.
  • Falls Ware wegen der neuen EU-Regelung die per 1.1.2022 in Kraft getreten ist, an Grenzkontrollstellen blockiert bleibt, aber sichergestellt werden kann, dass die Ware vollumfänglich in der Schweiz verzollt wird, dürfen die Zertifizierungsstellen solche Mutterkontrollbescheinigungen bis auf weiteres freigeben.

Das BLW wird die Freigabe von CoIs, welche vor dem Ende Februar 2022 eröffnet wurden, und nicht diesen Vorgaben entsprechen noch längstens bis Ende 2022 dulden*.

*Vorbehalten bleiben möglicher Einschränkungen auf den Handel aufgrund der Rechtsanwendung durch Mitgliedstaaten.