Anpassung der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Auf den 01.01.2022 gab es in der Bio-Verordnung (910.18) keine Änderungen. In der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft (910.181) wurden untenstehende Anpassungen gemacht:

• Anpassung der Verweise in Art. 3b und 3c - für die Herstellung von Wein dürfen nur Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/11652 verwendet werden - Zulässig sind die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Anhang II Teil VI Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 in der Fassung gemäss Anhang 3b

• Anhang 3 / Teil A, Lebensmittelzusatzstoffe inkl. Träger - ab 01.01.2022: Tarakernmehl (E 417) nur noch aus biologischer Produktion; Natriumalginat (E 401) auch bei Wurstwaren auf Fleischbasis zugelassen - ab 01.01.2023: Lecithin (E 322), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414, Gellan (E 418), Glycerin (E 422) und Carnaubawachs (E 903) nur noch aus biologischer Produktion zugelassen.

• Anhang 3 / Teil B, Hilfsstoffe - ab 01.01.2022 zugelassen: Aktivkohle für die Aufbereitung von biologischen Lebensmitteln tierischen Ursprungs; Calciumchlorid für die Anwendung in Wurstwaren auf Fleischbasis zugelassen - ab 01.01.2023: Carnaubawachs nur noch aus biologischer Produktion

• Anhang 3 / Teil C, Nicht-biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs - ab 01.01.2024: Es sind nur noch Arame- und Hijiki-Algen, Rinde des Pau-d’Arco-Baums, Därme, Gelatine, Mineralien sowie Wildfisch und wild lebende Wassertiere zugelassen

• Anhang 7, neu aufgenommen: - Silierzusatzstoffe, Bindemittel, sensorische und ernährungsphysiologische Zusatzstoffe: Guarkernmehl, Edelkastanienholz, Betainanhydrat und Silierzusatzstoffe

Die aktuelle Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft ist unter diesem Link verfügbar.