News & Events

Neues Reglement für Gastronomiebetriebe

Wie bereits in unserem News vom 19.03.2021 ausführlicher erläutert, wurde ein Reglement für Gastronomiebetriebe erarbeitet. Dieses ist nun per 01.01.2022 offiziell in Kraft getreten.

Aus diesem Grund wurde das Reglement für Gastronomiebetriebe erarbeitet. Es ist per 01.01.2022 in Kraft getreten. Das Reglement kann hier heruntergeladen werden. 

Interessierte Betriebe können sich bei der AMS Geschäftsstelle melden ( oder 031 359 59 59). Dort erhalten sie alle relevanten Informationen für die Anmeldung.

Gerne steht Ihnen ProCert für die Zertifizierung als kompetenter und zuverlässiger Partner zur Verfügung. 

Branchenreglement Früchte, Gemüse und Kartoffeln angepasst

Die Branchenreglemente der Garantiemarke Suisse Garantie werden in regelmässigen Abständen angepasst. Damit ist sichergestellt, dass sie den neusten Anforderungen des Gesetzgebers und der Branche entsprechen.

Am 01. Januar 2022 tritt das überarbeitete Branchenreglement für Früchte, Gemüse und Kartoffeln in Kraft.

Die wichtigsten Anpassungen sind:

  • Ergänzung, dass auf allen Produktions- und Verarbeitungsstufen keine deklarationspflichtigen GVO-Komponenten eingesetzt werden dürfen.
  • Wegfall des Zollanschlussgebietes Campione d'Italia
  • Formale Anpassungen im ganzen Reglement

Die neuste Version des Branchenreglements ist auf www.suissegarantie.ch abrufbar.

Suisse Garantie in der Gastronomie

Die Verwendung der Garantiemarke Suisse Garantie in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2022 zertifizierungspflichtig.

Bisher konnte die Garantiemarke Suisse Garantie in der Gastronomie nach der Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Agro-Marketing Suisse (AMS) ohne weitere Kontrolle verwendet werden. Aus Glaubwürdigkeitsgründen und der Gleichbehandlung mit dem Lebensmittelbereich mit knapp 1'400 Suisse Garantie Zertifikaten, wird ab nächstem Jahr auch in der Gastronomie eine Zertifizierung verlangt. Dazu hat die AMS ein Suisse Garantie Reglement für Gastronomiebetriebe verabschiedet, welches am 01.01.2022 offiziell in Kraft tritt.

Ein Gastronomiebetrieb, der die Garantiemarke Suisse Garantie verwenden will, kann entweder ganze Menus (90% der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs eines Menus müssen aus SGA Rohstoffen bestehen) oder nur einzelne Komponenten mit Suisse Garantie kennzeichnen. Obwohl das neue Reglement erst per Anfang 2022 in Kraft tritt, können bereits 2021 Audits stattfinden und Gastronomiebetriebe zertifiziert werden. So wird sichergestellt, dass eine bereits bisher erfolgte Verwendung des Logos auch ab 2022 noch reglementskonform ist.

Für die Zertifizierung im Bereich Suisse Garantie Gastronomie sind 2 der total 6 Suisse Garantie Zertifizierungsstellen zugelassen. ProCert hat per Ende 2020 rund 53% aller Suisse Garantie Zertifikate ausgestellt und ist damit klarer Leader unter den Suisse Garantie Zertifizierungsstellen. Gerne stehen wir Ihnen auch für die Gastronomie als kompetenter und zuverlässiger Partner zur Verfügung. Bei Fragen stehen Ihnen Christian Wasem oder Martin Widmer gerne zur Verfügung.

Neues Branchenreglement Suisse Garantie Fleisch

Per 01. Januar 2021 wurde das neue Branchenreglement in Kraft gesetzt.

Die wichtigste Anpassung ist die Präzisierung zum innerbetrieblichen «Downgrading» von zugekauftem Fleisch aus anderen QS-Programmen (z.B. Bio Suisse oder IP-SUISSE). Sofern der Lieferant ein Suisse Garantie Zertifikat vorweisen kann, ist das immer zulässig. Vorher war ein «Downgrading» nur für Schlachttiere möglich.

Die neuste Version des Branchenreglements ist auf der Homepage der AMS abrufbar. 

Neues Branchenreglement Suisse Garantie Eier und Eiprodukte

Per 01. Januar 2021 wurde das neue Branchenreglement in Kraft gesetzt.

Die wichtigste Anpassung ist: Eine Kontrolle der Produzenten ist nun Pflicht (entweder STS oder kantonale IS). Die Betriebe werden auf Agrosolution erfasst. Der Anhang 6 wird nicht mehr benötigt.

Die neuste Version des Branchenreglements ist auf der Homepage der AMS abrufbar.

Am 01. Januar 2021 tritt das angepasste Dachreglement Suisse Garantie in Kraft.

Hier eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen:

  • Ziffer 3.1.2: Wenn ein Suisse Garantie zertifiziertes, zusammengesetztes Produkt als Zutat eingesetzt wird, kann es zu 100% als SGA-Zutat angerechnet werden und muss nicht aufgeschlüsselt werden. Die Handhabung war schon immer so, wurde jedoch nicht explizit erwähnt.
  • Ziffer 3.2.3: Aus rechtlicher Sicht braucht es in der Gastronomie eine glaubwürdige Kontrolle. Die Technische Kommission hat entschieden, dass der Prozess analog den aktuell berechtigten Betrieben ablaufen soll. Deshalb müssen Gastronomiebetriebe zukünftig zertifiziert werden.
  • Ziffer 4.5: Neu wird definiert, dass die Audits vor Ort stattfinden müssen (ausgenommen risikobasiert und in Ausnahmefallen). In der Handhabung war immer klar, dass die Audits vor Ort stattfinden müssen, dies wurde im Dachreglement aber nicht explizit erwähnt.

Das neue Dachreglement finden Sie auf der Homepage der AMS.

Neues Branchenreglement für Suisse Garantie Getreide, Ölsaaten sowie ihre Produkte

Per 1. Juli 2020 wird das neue Branchenreglement in Kraft gesetzt.

Die wichtigsten Anpassungen sind:

  • Wegfall des Zollanschlussgebietes Campione d'Italia
  • Formale Anpassungen im ganzen Reglement

Die neuste Version des Branchenreglements ist hier abrufbar: https://www.swissgranum.ch/suissegarantie

Neues Branchenreglement für Suisse Garantie Milch und Milchprodukte

Per 1. Mai 2020 wird das neue Branchenreglement in Kraft gesetzt.

Wichtigste Änderungen:

  • Anpassung des Herkunftsgebiets: Campione ist seit 1. Januar 2020 im Zollgebiet der EU
  • Das Nachweisdokument 1 für die Milchproduktion kann in die Milchkaufverträge integriert werden.
  • Für gewerbliche Betriebe kann das Auditintervall im Ermessen der Zertifizierungsstelle auf 2 Jahre ausgedehnt werden, auch wenn die Betriebe keine AOP-, BAlV- oder Fromarte-Zertifizierung haben. 

Die neue Version des Branchenreglements ist unter diesem Link verfügbar:
https://www.swissmilk.ch/de/produzenten/milchmarkt/suisse-garantie/ 

Korrekte Deklaration von unverarbeiteten Agrarprodukten aus den Grenzzonen

In der Schweiz gibt es zahlreiche Fürchte-, Gemüse- und Kartoffelproduzenten, die einen Teil ihrer Produkte auf Flächen in den Schweizer Grenzzonen anbauen. Sie erfüllen auf diesen Flächen die Anforderungen des Schweizer Landwirtschafts- und Lebensmittelrechts. Die Produktion erfolgt auch nach Schweizer Standards (Qualität, Sozialleistungen, Pflanzenschutzvorschriften usw.) und die Produkte und Betriebe sind auch zertifiziert nach „Suisse Garantie“ und in der Regel auch nach SwissGAP. Insgesamt beträgt die landwirtschaftliche Fläche, die Schweizer Bauern in den Grenzzonen bewirtschaften rund 8‘000 ha.

In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu Beanstandungen seitens der Vollzugsstellen (Kantonschemiker) gekommen. Beanstandet wurde die Herkunftsdeklaration von unverarbeiteten Produkten, die in den Grenzzonen geerntet und in der Schweiz verkauft werden. Das Schweizer Lebensmittelrecht verlangt, dass bei Früchten, Gemüse und Kartoffeln, die unverarbeitet in Verkehr gebracht werden, die Angabe des Produktionslandes (= Ort der Ernte). Dies gilt auch für Produkte aus den Grenzzonen.

Zusätzlich (!) zulässig ist gemäss Markenschutzrecht hingegen die Angabe „Schweiz“ (z.B. „Suisse Garantie“) auf dem Produkt, sofern es in der Grenzzone von Schweizer Produzenten angebaut wurde.
Dies aber auch nur, wenn der Anbau auf Flächen erfolgt ist, die bereits vor 2014 von Schweizer Landwirten bewirtschaftet wurden.

Die Beanstandungen der kantonalen Stellen haben nun gezeigt, dass diese komplexen Vorschriften zu Missverständnissen bei der Deklaration dieser Produkte führten. Damit es zu keinen weiteren Beanstandungen und Sanktionen kommt, haben wir vom Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) und von den mit kantonalen Vollzugsstellen klare Informationen über die korrekte Deklaration dieser Produkte verlangt.

Bei der Abgabe von unverarbeiteten Produkten aus den Grenzzonen an die Endverbraucher muss Folgendes deklariert werden:
• Name des Produktionslandes: Kann auch mit der amtlichen Abkürzung (DE / FR / IT / LI) angegeben werden.
• Name der Grenzzone: z.B. (Grenzzone Schweiz-Valposchiavo). Diese Ergänzung muss zwingend in Klammern angegeben werden.
Zusätzlich dürfen diese Produkte mit der Angabe „Schweiz“, einer Marke mit einem Schweizerkreuz, oder auch mit Labeln wie „Suisse Garantie“ oder „Bio-Suisse“ versehen werden.

Für den Gross- und Zwischenhandel ist wichtig, dass er stets über die Information verfügt, ob es sich m Produkte aus einer der Schweizer Grenzzonen handelt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Produkte beim Verkauf an die Verbraucher richtig deklariert sind.
Im Offenverkauf kann die Information auch mündlich abgegeben werden, muss aber verfügbar sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, direkt mit Ihren Lieferanten bzw. Ihren Kunden zu vereinbaren, ab wann und wie die Angabe des Produktionsortes auf den Produkten aus den Grenzzonen umgesetzt werden soll.

Info vom Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels
Bern, 9.10.2019/rm/we

Anpassung des Suisse Garantie Gestaltungsmanuals

Neu wurde festgelegt, dass das Logo auch bei transparentem Hintergrund einen Rahmen haben muss (siehe Seite 4 im Gestaltungsmanual).

Damit gilt, dass das Logo bei weissem und transparentem Hintergrund einen schwarzen Rahmen aufweisen muss. Bei einer Verwendung auf farbigem Hintergrund ist das Logo ohne Rahmen zu verwenden. 

Alle anderen Kennzeichnungsvorschriften sind unverändert.

Bitte beachten Sie weiterhin die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2022, um das neue Logo überall einzusetzen.

Das neue Gestaltungsmanual finden Sie auf der Homepage der AMS.

Neues Suisse Garantie Branchenreglement Eier und Eiprodukte

Die wichtigen Änderungen treten ab 2020, bzw. 2022 in Kraft.

Das Suisse Garantie Branchenreglement Eier und Eiprodukte wurde letztes Jahr überarbeitet und Anfang 2018 von der TK geprüft und genehmigt sowie rückwirkend auf Anfang 2018 in Kraft gesetzt. Die wichtigste Änderung ist, dass für Suisse Garantie Legehennen ab 2020 besonders tierfreundliche Stallhaltung BTS Pflicht ist, für Elterntiere ab 2022. Auf der Webseite der GalloSuisse finden Sie die definitive Version.

Neues SUISSE GARANTIE-LOGO

Im Rahmen der neuen Werbekampagne wurde am SUISSE GARANTIE-Logo eine leichte Retusche vorgenommen, um es sanft dem Zeitgeist anzupassen.

Das neue Logo kommt in der Werbung ab Januar 2018 zur Anwendung. Für neue Verpackungen und Neudrucke muss das neue Logo ab sofort verwendet werden. Für bestehendes Packmaterial und Etiketten gilt eine Übergangsfrist bis am 01.01.2022. Das Logo und das neue Gestaltungsmanual können Sie auf der Homepage www.suissegarantie.ch herunterladen. Bitte beachten Sie, dass der Rahmen bei dunklem Hintergrund entfällt und senden Sie das Gut zum Druck zur Prüfung immer an .

Auf der neuen Homepage der AMS finden Sie alle für die Zertifizierung relevanten Dokumente unter folgendem Link: https://www.suissegarantie.ch/de/kontakt/dokumente-85.html

Neues SUISSE GARANTIE Dachreglement ab 1. Januar 2017

Das Dachreglement wurde leicht angepasst.

Wichtige Änderungen sind:

- Die Definition von Herkunft und von Verarbeitung in der Schweiz wurden an die Swissness-Gesetzgebung angepasst.

- Halbfabrikate können für die Berechnung aufgeschlüsselt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Hersteller des Halbfabrikats kontrolliert wurde und über eine Bestätigung einer zugelassenen Zertifizierungsstelle verfügt.

- Wasser in Getränken wird bei der Berechnung ausgenommen, muss aber von einer Quelle im Gebiet nach Ziff. 3.1.1 "Schweizerische Herkunft" stammen.

Das aktuelle Dachreglement finden Sie unter diesem Link.

Neues SUISSE GARANTIE Branchenreglement für Getreide, Ölsaaten sowie ihre Produkte ab 1.7.2016

Die Änderungen am Branchenreglement betreffen folgende Punkte:

  • Kap. 3.2.2: Verschärfung Sortenkriterium inkl. Anhebung Anforderungsniveau auf „nicht kritisch“ -> diese Anpassung wirkt sich ebenfalls in den Anhängen aus (Aufführung mit gleichem Wortlaut)
  • Anhang 2, Kapitel 2.3: Sanktion bei Nichteinhaltung des Sortenkriteriums
  • In Kraft treten des angepassten Reglements ist per 1. Juli 2016 mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten.

Das neue Reglement finden Sie unter: http://www.swissgranum.ch/117-0-Reglemente.html