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Neue Richtlinien BIO SUISSE 2022

Nachfolgend die Änderungen für den Bereich Verarbeitung und Handel von Knospe Produkten:

• Rückstellmuster: jeder Betrieb muss eine betriebseigene Risikoanalyse durchführen und anhand der eruierten Risiken festlegen, ob – und falls ja, in welchem Umfang – Rückstellmuster einzulagern sind. Auch ein begründeter Verzicht auf das Einlagern von Rückstellmuster muss in der Risikoanalyse dargestellt werden können. 

• Druckvorlagen, Begleitdokumente, Kommunikation und Werbung, etc. mit Hinweisen zur Knospe sind in jedem Fall der Bio Suisse Geschäftsstelle vor dem Druck zur Genehmigung und Freigabe zuzustellen.

• Die Deklarationsvorgaben sind gemäss den jeweils aktuellen Richtlinien zu beachten. Zudem ist zu beachten, dass einzelne Verarbeitungsschritte deklarationspflichtig sind (Pasteurisation, Extrusion, etc.).

• Begleitdokumente für Klauentiere sind mit der Knospe-Vignette zu kennzeichnen.

• Eine Lebensmittelsicherheits-Zertifizierung wird für die gemischten Handels- und Abpackunternehmen (Früchte, Gemüse, Obst, Pilze) nicht mehr gefordert.

• Handel mit Offenware inkl. Big Bags ist lizenzpflichtig. Jeglicher Futtermittelhandel (Knospe, Hilfsstoff-Knospe) ist für Bio kontroll- und auch zertifizierungspflichtig sowie für die Knospe lizenzpflichtig. Einzige Ausnahme: vollständig geschlossene (vernähte und verklebte), vollständig etikettierte Säcke bis 50kg.

• Die Vorgaben für den Import von «Bio Suisse Organic» sind ersichtlich unter dem Link für «Supply Chain Monitor»

Die aktuellen Bio Suisse Richtlinien sind unter diesem Link verfügbar.

Neue Richtlinien BIO SUISSE 2021

Es gibt nur wenige Änderungen.

Neu muss eine betriebseigene Risikoanalyse zur Ziehung von Rückstellmuster vorhanden sein.

Weitere Anpassungen für die verschiedenen Produktegruppen finden Sie in den BIO SUISSE Richtlinien 2021 unter folgendem Link.

Zur Meldung von Rückstandsfällen benutzen Sie bitte das entsprechende Formular, welches auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann.

Info zum Einsatz von Bio‐Melasse und zur Zertifizierung von Mineral‐ und Ergänzungsfuttermitteln (Betriebsmittellistenprodukte)

Neuerungen im Bereich Biofutterproduktion:

1. Einsatz von Bio‐Melasse ab 2021

Konventionelle Melasse darf ihm Rahmen der 1 % Regelung dann eingesetzt werden, wenn sie nicht in biologischer Form verfügbar ist (VO 910.181: Art. 4b Absatz d). Da die Zuckerfabrik Frauenfeld mittlerweile genügend Biomelasse zur Verfügung hat und auch unter dem Jahr liefern kann, muss ab 2021 Biomelasse eingesetzt werden. Die Biomelasse der Zuckerfabrik Frauenfeld ist knospe‐zertifiziert und entspricht damit auch den Anforderungen von Bio Suisse. Diese Melasse wird auch in der Wiederkäuerfütterung zum Inlandanteil gerechnet.
Diese Regelung gilt für alle Futtermittelhersteller in der Schweiz. Im Jahr 2021 darf die eingesetzte Melasse mengenbilanziert werden, das heisst, die in den Produkten für Bio‐Betriebe in der Mühle eingesetzte Menge muss in Bio Qualität bezogen werden. Ab 2022 muss definitiv Biomelasse im Bio‐ bzw. Hilfsstoffknospeprodukt sein, auch in den im Ausland hergestellten, importierten Produkten.

2. Zertifizierung von Betriebsmittellisten‐Produkten (BML‐Produkte)

Zertifizierungspflicht

Ab dem 1.1.2021 besteht eine Zertifizierungspflicht von Mineral‐ und Ergänzungsfuttermitteln nach Bio‐Verordnung. Betroffen sind alle Futtermittel, die einen organischen Anteil haben, also mindestens eine Zutat landwirtschaftlicher Herkunft enthalten (was als Zusatzstoff registriert ist, zählt nie dazu, auch wenn er organisch ist oder organische Anteile hat).

Die Zertifizierungspflicht wird vom BLW ausgesprochen. Bio Suisse verlangt aktuell keine Knospe‐Zertifizierung. Bio Suisse verlangt weiterhin die Anmeldung der Produkte beim FiBL Futtermittelteam für die Betriebsmittelliste und die Einhaltung der Bio Suisse Richtlinien.

Anmeldung bei den Kontrollstellen

Damit alle Ergänzungsfuttermittel und Mineralstoffe mit organischen Anteilen ab dem 1.1.2021 zertifiziert sind, müssen die Produkte dieses Jahr noch kontrolliert und zertifiziert werden. Betroffen sind:

‐ Schweizer Firmen, die Futtermittel selber herstellen.

‐ Schweizer Firmen und private Verkäufer, die Futtermittel aus dem Ausland importieren: Sie brauchen eine Zertifizierung als Importeur von Bioprodukten. Die importierten Produkte brauchen ein Bio‐Zertifikat der Lieferfirma.

‐ Ausländische Firmen: Die importierten Produkte brauchen ein Bio‐(Import)‐Zertifikat der Lieferfirma.

Zusätzliche Infos finden Sie im Infobrief Juni 2020 vom FiBL.

Neue Richtlinien BIO SUISSE 2020

Es gibt nur wenig Änderungen.

Die neuen BIO SUISSE Richtlinien 2020 finden Sie unter folgendem Link.

Änderungen gab es unter anderen in folgenden Bereichen:

  • Kennzeichnung: Neu Herkunftsangabe bei Fisch und Aquakulturen bei einem Anteil ≥10% in der Zusammensetzung
  • Nahrungsergänzungsmittel (nur Monoprodukte), Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost dürfen neu unter Berücksichtigung der produktspezifischen Weisungen mit der Vollknospe ausgezeichnet werden.
  • Mikrowellendetektion für die Herstellung von Grundstoffen (Jogurt, Milchprodukte, Speiseeis und Sorbet) neu erlaubt
  • Aufnahme Kokosblütenzucker
  • Einsatz von Naturgips bei der Herstellung von Zuckerrübenpellets zugelassen
  • Aufnahme von Produkten aus und mit Hanf
  • Fermentativ aus nitrathaltigem Gemüse hergestelltes Nitrit muss gekennzeichnet werden
  • UHT-Erhitzung neu bei Kokosnusswasser zugelassen

Zur Erinnerung: Alle Lizenznehmer füllen mindestens alle drei Jahre einen Nachhaltigkeitscheck aus. Alle Infos dazu sind auf www.bio-suisse.ch.

Zur Meldung von Rückstandsfällen benutzen Sie bitte das entsprechende Formular, welches auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann.

Korrekte Deklaration von unverarbeiteten Agrarprodukten aus den Grenzzonen

In der Schweiz gibt es zahlreiche Fürchte-, Gemüse- und Kartoffelproduzenten, die einen Teil ihrer Produkte auf Flächen in den Schweizer Grenzzonen anbauen. Sie erfüllen auf diesen Flächen die Anforderungen des Schweizer Landwirtschafts- und Lebensmittelrechts. Die Produktion erfolgt auch nach Schweizer Standards (Qualität, Sozialleistungen, Pflanzenschutzvorschriften usw.) und die Produkte und Betriebe sind auch zertifiziert nach „Suisse Garantie“ und in der Regel auch nach SwissGAP. Insgesamt beträgt die landwirtschaftliche Fläche, die Schweizer Bauern in den Grenzzonen bewirtschaften rund 8‘000 ha.

In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu Beanstandungen seitens der Vollzugsstellen (Kantonschemiker) gekommen. Beanstandet wurde die Herkunftsdeklaration von unverarbeiteten Produkten, die in den Grenzzonen geerntet und in der Schweiz verkauft werden. Das Schweizer Lebensmittelrecht verlangt, dass bei Früchten, Gemüse und Kartoffeln, die unverarbeitet in Verkehr gebracht werden, die Angabe des Produktionslandes (= Ort der Ernte). Dies gilt auch für Produkte aus den Grenzzonen.

Zusätzlich (!) zulässig ist gemäss Markenschutzrecht hingegen die Angabe „Schweiz“ (z.B. „Suisse Garantie“) auf dem Produkt, sofern es in der Grenzzone von Schweizer Produzenten angebaut wurde.
Dies aber auch nur, wenn der Anbau auf Flächen erfolgt ist, die bereits vor 2014 von Schweizer Landwirten bewirtschaftet wurden.

Die Beanstandungen der kantonalen Stellen haben nun gezeigt, dass diese komplexen Vorschriften zu Missverständnissen bei der Deklaration dieser Produkte führten. Damit es zu keinen weiteren Beanstandungen und Sanktionen kommt, haben wir vom Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) und von den mit kantonalen Vollzugsstellen klare Informationen über die korrekte Deklaration dieser Produkte verlangt.

Bei der Abgabe von unverarbeiteten Produkten aus den Grenzzonen an die Endverbraucher muss Folgendes deklariert werden:
• Name des Produktionslandes: Kann auch mit der amtlichen Abkürzung (DE / FR / IT / LI) angegeben werden.
• Name der Grenzzone: z.B. (Grenzzone Schweiz-Valposchiavo). Diese Ergänzung muss zwingend in Klammern angegeben werden.
Zusätzlich dürfen diese Produkte mit der Angabe „Schweiz“, einer Marke mit einem Schweizerkreuz, oder auch mit Labeln wie „Suisse Garantie“ oder „Bio-Suisse“ versehen werden.

Für den Gross- und Zwischenhandel ist wichtig, dass er stets über die Information verfügt, ob es sich m Produkte aus einer der Schweizer Grenzzonen handelt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Produkte beim Verkauf an die Verbraucher richtig deklariert sind.
Im Offenverkauf kann die Information auch mündlich abgegeben werden, muss aber verfügbar sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, direkt mit Ihren Lieferanten bzw. Ihren Kunden zu vereinbaren, ab wann und wie die Angabe des Produktionsortes auf den Produkten aus den Grenzzonen umgesetzt werden soll.

Info vom Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels
Bern, 9.10.2019/rm/we

Neue Richtlinien BIO SUISSE 2019

Es gibt einige Neuerungen.

Die neuen BIO SUISSE Richtlinien 2019 finden Sie unter folgendem Link.

Wichtige Änderungen: Die Vorgabe, dass ab 10% einer landwirtschaftlichen Zutat das spezifische Land angegeben werden muss, ist mit der Änderung des neuens Lebensmittelgesetzes erschwert umsetzbar. Bio Suisse legt neu den Fokus auf die Auslobung der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus Schweizer Herkunft. Die neue Publikation des FiBL über die Kennzeichnung biologischer Lebensmittel finden sie hier.

Nahrungsergänzungsmittel (nur Monoprodukte) sowie Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen neu mit der Vollknospe ausgezeichnet werden.

Zur Meldung von Rückstandsfällen benutzen Sie bitte das entsprechende Formular, welches auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann. 

Neue Richtlinien BIO SUISSE 2018

Es gibt nur wenig Änderungen. Die Vorgaben zur Milchlagerdauer wurden aus den Richtlinien gestrichen.

Die neuen BIO SUISSE Richtlinien 2018 finden Sie unter folgendem Link.

Der Nachhaltigkeitscheck muss bis Ende 2018  von allen Lizenznehmern durchgeführt werden. 

Zur Meldung von Rückstandsfällen benutzen Sie bitte das entsprechende Formular, welches auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann.

Neue Richtlinien Bio Suisse 2017

Es gibt nur wenig Änderungen, neu sind die Richtlinien zu nachhaltiger Entwicklung.

Die neuen Bio Suisse Richtlinien 2017 finden Sie unter folgendem Link.

Der Nachhaltigkeitscheck muss im 2017 von allen Lizenznehmern durchgeführt werden. 

In Zusammenarbeit mit der Industrie wurden neue Richtlinien für Kaffee, Kakao und Schokolade entwickelt.

Für Importsoja wurde ein neues Reglement erstellt. Das bisherige Reglement "Chinasoja" ist nicht mehr gültig.

Neue Richtlinien Bio Suisse 2016

Die neuen Bio Suisse Richtlinien 2016 finden Sie unter folgendem Link.