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Korrekte Deklaration von unverarbeiteten Agrarprodukten aus den Grenzzonen

In der Schweiz gibt es zahlreiche Fürchte-, Gemüse- und Kartoffelproduzenten, die einen Teil ihrer Produkte auf Flächen in den Schweizer Grenzzonen anbauen. Sie erfüllen auf diesen Flächen die Anforderungen des Schweizer Landwirtschafts- und Lebensmittelrechts. Die Produktion erfolgt auch nach Schweizer Standards (Qualität, Sozialleistungen, Pflanzenschutzvorschriften usw.) und die Produkte und Betriebe sind auch zertifiziert nach „Suisse Garantie“ und in der Regel auch nach SwissGAP. Insgesamt beträgt die landwirtschaftliche Fläche, die Schweizer Bauern in den Grenzzonen bewirtschaften rund 8‘000 ha.

In den vergangenen Monaten ist es vermehrt zu Beanstandungen seitens der Vollzugsstellen (Kantonschemiker) gekommen. Beanstandet wurde die Herkunftsdeklaration von unverarbeiteten Produkten, die in den Grenzzonen geerntet und in der Schweiz verkauft werden. Das Schweizer Lebensmittelrecht verlangt, dass bei Früchten, Gemüse und Kartoffeln, die unverarbeitet in Verkehr gebracht werden, die Angabe des Produktionslandes (= Ort der Ernte). Dies gilt auch für Produkte aus den Grenzzonen.

Zusätzlich (!) zulässig ist gemäss Markenschutzrecht hingegen die Angabe „Schweiz“ (z.B. „Suisse Garantie“) auf dem Produkt, sofern es in der Grenzzone von Schweizer Produzenten angebaut wurde.
Dies aber auch nur, wenn der Anbau auf Flächen erfolgt ist, die bereits vor 2014 von Schweizer Landwirten bewirtschaftet wurden.

Die Beanstandungen der kantonalen Stellen haben nun gezeigt, dass diese komplexen Vorschriften zu Missverständnissen bei der Deklaration dieser Produkte führten. Damit es zu keinen weiteren Beanstandungen und Sanktionen kommt, haben wir vom Bundesamt für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) und von den mit kantonalen Vollzugsstellen klare Informationen über die korrekte Deklaration dieser Produkte verlangt.

Bei der Abgabe von unverarbeiteten Produkten aus den Grenzzonen an die Endverbraucher muss Folgendes deklariert werden:
• Name des Produktionslandes: Kann auch mit der amtlichen Abkürzung (DE / FR / IT / LI) angegeben werden.
• Name der Grenzzone: z.B. (Grenzzone Schweiz-Valposchiavo). Diese Ergänzung muss zwingend in Klammern angegeben werden.
Zusätzlich dürfen diese Produkte mit der Angabe „Schweiz“, einer Marke mit einem Schweizerkreuz, oder auch mit Labeln wie „Suisse Garantie“ oder „Bio-Suisse“ versehen werden.

Für den Gross- und Zwischenhandel ist wichtig, dass er stets über die Information verfügt, ob es sich m Produkte aus einer der Schweizer Grenzzonen handelt. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Produkte beim Verkauf an die Verbraucher richtig deklariert sind.
Im Offenverkauf kann die Information auch mündlich abgegeben werden, muss aber verfügbar sein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, direkt mit Ihren Lieferanten bzw. Ihren Kunden zu vereinbaren, ab wann und wie die Angabe des Produktionsortes auf den Produkten aus den Grenzzonen umgesetzt werden soll.

Info vom Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels
Bern, 9.10.2019/rm/we

SwissGAP FGK – Kleine Anpassungen per 1. Januar 2018

SwissGAP Früchte, Gemüse und Kartoffeln (FGK) hat per 1. Januar 2018 kleine Anpassungen erfahren.

Da die GLOBALG.A.P. Version Mitte 2017 etwas überraschend von der Version 5.0-2 auf die Version 5.1 geändert hat, musste auch der Standard SwissGAP FGK leicht angepasst werden.

Die Anpassungen in den technischen Anforderungen (Checkliste) konnten aber sehr gering gehalten werden, was die meisten Betriebe bei ihren Kontrollen gar nicht wahrnehmen werden.

Textlich wurde der Kontrollpunkt 7.4.1 leicht ergänzt und es gab eine Erleichterung bei den Volumen für Auffangwannen bei Diesel- und Öltanks (KP 11.2.1). Zudem wurde das Anforderungsniveau bei KP 10.6.4 von einer Empfehlung (grün) auf nicht-kritisch angehoben (gelb), was aber nur Betriebe betrifft, die Waschwasser für die Endbehandlung ihrer Produkte selbst analysieren lassen müssen.

Ansonsten gibt es in den Reglementen eine neue Forderung ab 2018, dass der gleiche Kontrolleur nicht mehr als 4x hintereinander den gleichen Betrieb kontrollieren darf. Bei den Produktionsbetrieben mit einer Kontrolle alle 3 Jahre wird dies kein Problem darstellen. Beachten müssen dies vor allem die Inspektionsstellen, welche jährliche Audits bei den SwissGAP Vermarktern vornehmen.

Umfassende Informationen zu SwissGAP FGK inkl. der jährlichen Schreiben an die Betriebe sind auf der Website von Agrosolution zu finden: http://agrosolution.ch/swissgap/.

Neue Version SwissGAP FGK ab 1. Januar 2017

SwissGAP Früchte, Gemüse und Kartoffeln (FGK) wurde an die aktuelle GLOBALG.A.P. Version angepasst und tritt per 01.01.2017 in Kraft.

Ab 2017 werden sämtliche Audits und Zertifizierungen nach der neuen Standardversion 2017 durchgeführt. SwissGAP FGK hat das Benchmarking mit der aktuellen GLOBALG.A.P. Version 5.0-2 erfolgreich bestanden und ist damit offiziell als „Resembling Scheme“ (d.h. als praktisch gleichwertig) anerkannt. Die technischen Anforderungen (Checkliste) stimmen mit denjenigen von GLOBALG.A.P. überein. Beim System gibt es einige Ausnahmen, hauptsächlich sind dies der dreijährige Kontrollrhythmus auf Stufe Produktion und das Zertifizierungssystem (Unterscheidung von anerkannten Produzenten und zertifizierten Vermarktern).

Umfassende Informationen zu SwissGAP FGK inkl. ein Schreiben an die Betriebe mit den wichtigsten Änderungen der Version 2017 sind auf der Website von Agrosolution zu finden: http://agrosolution.ch/swissgap/ ProCert ist DER kompetente Ansprechpartner für SwissGAP FGK Zertifizierungen. Ihre Kontaktperson: Martin Widmer